Gramzower Verein für Bewegungsspiele e.V.
Satzung
Auf der Grundlage des Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 (GBL.Teil I Nr. 10 vom 29.02.1990) und des Status des DTSB vom 3./4. 1990 wird für den Gramzower VfB e.V. nachstehende Satzung erlassen:
§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
(1) Die am 10.07.1990 gegründete Vereinigung führt den Namen und hat einen Sitz in Gramzow. Er ist / wird in das Vereinigungsregister beim zuständigen Kreisgericht Prenzlau eingetragen.
(2) Der Verein ist mit seinen Sportarten Fußball, Radsport, Volleyball und Gymnastik Mitglied der Sportverbände, erkennt deren Satzung und Ordnung an und ist bestrebt, in bestehenden Sportjugendvereinen des DTSB mitzuwirken.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in der Förderung und Ausübung des Sportes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Gestaltung eines niveauvollen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für alle Mitglieder;
b) die Förderung und Entwicklung des Kinder- und Jugendsportes und des leistungsorientierten Sporttreibens
c) die Förderung eines regen und interessanten Freizeit- und Familiensportes in allen Sportarten (gemeinsame Wanderungen, Familienveranstaltungen)
d) die Organisation von Wettkämpfen u.a. massenwirksamere Sportveranstaltungen zur Bereicherung des kulturellen und sportlichen Lebens der Gemeinde Gramzow
e) Veranstaltungen auf geistig-kulturellen Gebiet der Bildung
f) die Pflege und Werterhaltung der uns zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Einrichtungen
g) einen unmittelbaren Beitrag zur Erhaltung einer ökologisch gesunden Umwelt
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke
(3) die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. Disziplin kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
c) auswärtigen Mitgliedern
d) fördernden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
2. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden brauch, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresabschluss.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhaften Handlungen
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Entscheidung erfolgt, schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist brieflich zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung in binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich
einzuladen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des ablaufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt
a) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
b) sich in der von ihm gewünschten Sportart zu betätigen, an organisierten Wettkämpfen teilzunehmen und dadurch seine körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
c) bei sportlichen Eignungen gefördert zu werden;
d) an allen von DTSB bzw. den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämp0fen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibung und Reglements teilzunehmen;
e) die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Geräten zu den vereinbarten Zeiten kostenlos zu nutzen;
f) bei Sportunfällen den vom DTSB vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen;
g) Lehrgänge und Bildungseinrichtungen des DTSB zu seiner Aus- und Weiterbildung bzw. sportlichen Vervollkommnung zu nutzen;
h) auf Inanspruchnahme von Rechtshilfe die Rechtsausschüsse des DTSB und seiner Sportverbände sowie des Beschwerdeausschusses des Vereins;
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten
b) sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen u.a. Veranstaltungen zu verhalten
c) die beschlossenen Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen
§ 7 Maßregelung
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand
folgende Maßregelungen verhängt werden;
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von 1 bis zu 4 Wochen
(2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Entscheid binnen 2 Wochen sich schriftlich an den Beschwerdeausschuss des Vereins zu wenden.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Der Beschwerdeausschuss
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahmen des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung, Bestätigung oder Wahl des Vorstandes gem. § 11 (5),
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltplanes,
g) Satzungsänderung
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 2
k) Ernennung von Ehrenmitglieder nach § 12,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßig vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
(2) Die Jahresversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlichen Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei
und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Stimmenthaltung bedeutet Ablehnung, Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden
beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenden Mitglied gemäß § 4
b) vom Vorstand
(7) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies Anträge mindestens
eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende
Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht kann
nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern
1. Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Mitglied für Sportarbeit
Für die weitere Verteilung von Aufgaben innerhalb des Vorstandes beschließt der Vorstand
einen Geschäftsverteilungsplan, der den Mitgliedern bekannt zu geben ist.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durch. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse ein zu setzen.
(3) Vorstand im Sinne des § 4 des Vereinigungsgesetzes ist:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der
vorstehend drei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(6) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt
§ 12 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Fördernde Mitglieder
Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder des Vereins werden,
wenn sie mit erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit des Vereins finanziell, materiell
oder ideell unterstützen.
§ 14 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht den
Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliedsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Gelder und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und
den Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei Entlastung des Kassenwartes
und des übrigen Vorstandes.
§ 16 Finanzierung und materielle Bedingungen
(1) Der Verein finanziert sich durch:
a) Mitgliedsbeiträgen gem. § 9e
b) Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen in Abhängigkeit von
Niveau und Service
c) Zuwendungen durch fördernde Mitglieder gem. § 13
d) Sponsoren aller Eigentumsformen
e) finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gem. § 21
f) Absatz 3 des Vereinigungsgesetzes
g) Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die
Bevölkerung auf Beschluss der Mitgliederversammlung
h) Zuwendungen der Sportverbände zur Förderung des leistungsorientierten
Sporttreibens
i) Finanzielle Unterstützung durch den Kreissportausschuss auf der Grundlage
von Anträgen
j) Durchführung einer Inventur der vereinseigenen materiellen Werte, -jährlich-
(2) Die Sicherung der Ausübung und Förderung des Sports für die Mitglieder erfolgt
auf der Grundlage von Pacht- und Nutzungsverträgen mit dem jeweiligen Eigentümer,
insbesondere für die Nutzung von
a) Sportplatz am See
b) Sporthaus am See
c) Sportgeräte und Materialien
d) Turnhalle
(3) Pacht- und Nutzungsverträge sind bis zum 30.01.1990 abzuschließen.
§ 17 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besondere einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gem. § 2 dieser Satzung fällt das
Vermögen des Vereins, soweit Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt,
dem Kreissportausschuss Prenzlau e.V. zu, da es unmittelbar und ausschließlich für die
in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.03.2003 von der Mitgliederversammlung
des Gramzower VfB e.V. beschlossen worden.